Bilder sind in unserer Welt omnipräsent: Keine Werbung kommt ohne professionelle Fotos aus, keine Website besteht aus reinem Text, jeder schiesst wie wild Fotos und „teilt“ sie über Facebook & Co. mit seinen Freunden. Die große Suchmaschine bietet eine Bildersuche, die mittlerweile sogar ähnliche Motive zu erkennen in der Lage ist, und – schwupps – hat man die geeigneten Bildchen für die Präsentation, den Flyer oder die Homepage heruntergeladen. Leider macht sich kaum jemand Gedanken darum, dass diese Fotografien von jemandem erstellt wurden, der rechtlich gesehen der Urheber dieses Werkes ist. Und jeder Urheber hat gewisse Rechte an seinen Werken – so kann er darüber verfügen, wer, wo oder wie lange ein Foto genutzt werden darf. Ebenso hat jeder Fotograf das Recht, aus der Gesamtzahl der bei einem Shooting entstandenen Fotos die besten herauszusuchen (siehe: Die Kunst und Qual der Wahl) und zu verlangen, das sein Name genannt wird. Welche Klippen es zu umschiffen gilt, wenn man Fotos nutzt, hat der „Fachverlag für Marketing und Trendinformationen“ in zwei Beiträgen schön zusammengefasst (Teil 1 und Teil 2). Wer professionelle Fotos in Auftrag gibt, sollte stets genau klären, welche Rechte er an den Bildern erwirbt. Nutzungsrechte können beispielsweise zeitlich oder örtlich eingeschränkt sein, nur für bestimmte Medien oder Kampagnen gelten oder eben unbeschränkt Gültigkeit haben. Für meine Kunden versuche ich daher, ein möglichst einfaches Modell der Übertragung von Nutzungsrechten bereit zu halten: So werden meine Fotos mit weitestgehend uneingeschränkten Nutzungsrechten verkauft. Meine Kunden dürfen ihre Fotos unbegrenzt in allen Medien einsetzen, nicht jedoch selbst weiterverkaufen. Ebenso ist zu beachten, dass der Urheber alle Fotos stets zur Eigenwerbung einsetzen darf. Privatpersonen biete ich einen Rabatt von 20% auf mein Honorar, die entstandenen Fotos dürfen dann allerdings auch nur für den Privatgebrauch eingesetzt werden – auf die Firmenhomepage oder eine Bewerbung dürfen die dann nicht. Näheres dazu finden Sie demnächst auch auf meiner Website.
Das gehört in der Regel in einen Lizenzvertrag:
- Vertragsgegenstand (Anzahl der Bilder)
- Nutzungsrechteübertragung (ggf. Einschränkungen)
- Vereinbarte Vergütung
- Klärung der Rechte Dritter (Model-Release, Property-Release, wer haftet bei Rechtsverletzungen)
- Urheberbezeichnung
Eine recht langatmige, jedoch interessante Erklärung für die Honorar-Findung eines Foto-Shootings in den USA können Sie hier nachlesen: http://www.aphotoeditor.com/2011/07/21/real-world-estimates-print-collateral-and-video/. Diese berücksichtigt jedoch nicht die detaillierte Berechnung auf Basis von Multiplikatoren, die sich aus dem Nutzungsumfang ergeben. Dafür dürften die genannten Services Blink Bid (http://blinkbid.com/) und Fotoquote (http://www.cradocfotosoftware.com/fotoQuote-Pro/) vielleicht interessant sein …
Ich habe zu diesem Thema übrigens auch einen weiteren Artikel geschrieben: https://erdmenger.wordpress.com/2011/07/26/experten-tipp-kundenspezifische-nutzungsrechte-fur-fotos/
In diesem beschreibt ein ausgewiesener Experte für Lizenzrecht, warum kundenspezifische Nutzungsrechte so wichtig sind!