Wer Fotos nutzt, kommt nicht selten auch mit rechtlichen Fragen in Kontakt: Was darf ich, was dürfen andere mit den Fotos machen? Dabei geht es nicht nur darum, welche Rechte ein Unternehmen an gekauften Bildern erhält, sondern auch, welche Nutzungsrechte vielleicht unwissentlich durch Social Marketing an Dritte weitergegeben werden.
Fangen wir aber mal vorne an: Beim Bildeinkauf. Ob Sie sich für einen Profifotografen oder einzelne Fotos aus einer Bilddatenbank entscheiden – wichtig ist die Lizenz, die Sie zur Nutzung benötigen. Zu diesem Thema habe ich auf meinem Blog bereits einige Artikel veröffentlicht, z.B. Alle Jahre wieder: Warum Nutzungsrechte?, Experten-Tipp: Kundenspezifische Nutzungsrechte für Fotos oder Tipp: Nutzungsrechte für Fotos. Einen kleinen Leitfaden bietet auch die Bildagentur Kursiv an (allerdings in nicht-redigiertem, schwerverständlichem Deutsch). Hier wird vor allem der Unterschied von „Royalty free“ zu „Rights managed“ erklärt.
Ziemlich kompliziert wird es, wenn Sie Social Marketing betreiben. Natürlich hat heute fast jedes Unternehmen eine Facebook-Seite. Sie sollten sich aber darüber bewusst sein, dass die Veröffentlichung von Fotos auf Facebook gleichbedeutend ist mit der Einräumung von umfangreichen Bildrechten an den Betreiber dieses Netzwerkes. Inwieweit Facebook von diesen Rechten Gebrauch machen wird, sei dahingestellt. Wichtiger ist, dass Sie rechtlich abgesichert sind, Fotos hier zu „teilen“. Einen guten Einblick in die rechtliche Situation gibt Golem.
Oftmals wollen Sie Fotos nutzen, auf denen Mitarbeiter Ihres Unternehmens abgebildet sind. Vergessen Sie niemals, sich vor der Fotoproduktion deren schriftliches Einverständnis einzuholen! Solange es sich um Fotodokumente einer Firmenveranstaltung dreht, besteht keine Notwendigkeit eines Einverständnisses. Das „Recht am eigenen Bild“ findet in diesem Fall keine Anwendung. Sobald allerdings kleinere Gruppen, z.B. der Vorstand oder die Belegschaft, oder Einzelpersonen abgebildet sind, brauchen Sie ein Model Release. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat darüber entschieden, dass eine einmalig von einem Arbeitnehmer gegebene Einwilligung zur Nutzung der Fotos auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten kann – sofern das Foto illustrativen Zwecken dient und der Abgebildete nicht als Einzelperson herausgestellt ist (wie auf einem Portraitfoto).
Gerne stehe ich Ihnen persönlich zur Seite, wenn Sie Fragen rund um Bildrechte haben. Meine Kunden wissen bereits, dass ich im Vorfeld eines Auftrags stets ausführlich über dieses Thema spreche, um möglichst ein möglichst genaues Anforderungsprofil zur Erstellung eines passenden Lizenz-Angebots zu erhalten.
Übrigens bietet auch die Fotografen-Vereinigung bff umfangreiche Informationen zu rechtlichen Themen an: http://www.bff.de/fotorecht/mn_43034