
Im Rückgriff auf meinen Beitrag Gericht klärt: Sichtbarer Urheberhinweis ist nötig sei an dieser Stelle die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ergänzt: Die Möglichkeit, ein Bild losgelöst von der Website über seine ureigene URL anzuzeigen, ist eine technische Begleiterscheinung der Bild-Nutzung im Internet, keine abgabenpflichtige Zweitverwertung. Das ist nicht nur korrekt, es ist auch beruhigend, die manchmal abstrusen Auswüchse der Rechtsprechung zurecht zu stutzen.