Till Erdmenger – Businessfotos | Blog

Neue EU-Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder: Was sich für Sie und für mich ändert

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Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung – die sogenannte Kennzeichnungspflicht für KI-generierte und KI-bearbeitete Inhalte. Weil die in meiner täglichen Arbeit verwendeten Programme Lightroom und Photoshop einige KI-Werkzeuge bereithalten, betrifft das neue Gesetz möglicherweise auch Bilder, die ich für Sie erstelle. Ich möchte deshalb transparent machen, was sich ändert, wer wofür verantwortlich ist – und was nicht betroffen ist, damit keine unnötige Verunsicherung entsteht. Dennoch werden Sie als meine Kunden – genauso wie ich selbst – nicht darum herumkommen, sich in Zukunft weiterhin mit diesem Thema zu befassen, weitere Informationen darüber zu sammeln und gegebenenfalls über eine notwendige Kennzeichnung zu sprechen.

Vorab ein Hinweis zur Seriosität dieser Einschätzung: Die EU-Kommission hat zur Auslegung des Gesetzes am 20. Juli 2026 finale Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sind rechtlich nicht bindend – nur der Europäische Gerichtshof kann das Gesetz verbindlich auslegen. Bei einigen Detailfragen gibt es deshalb Grauzonen – wie so oft ist es nicht der Gesetzestext allein, der Realität schafft, sondern dessen Auslegung durch Gerichte.

Worum geht es überhaupt?

Das Gesetz unterscheidet zwei ganz unterschiedliche Pflichten, die häufig durcheinandergeworfen werden:

  • Software-Hersteller (z.B. Adobe, OpenAI, Midjourney & Co) müssen dafür sorgen, dass KI-generierte oder -manipulierte Bildinhalte maschinenlesbar markiert werden – das passiert automatisch im Hintergrund.
  • Betreiber, also diejenigen, die ein KI-Werkzeug tatsächlich einsetzen und den fertigen Inhalt veröffentlichen, müssen bestimmte Inhalte zusätzlich für Menschen sichtbar kennzeichnen.
  • Ich erlaube mir, an dieser Stelle auf die gemeinsame Verantwortung von Kunde und Fotograf hinzuweisen: Auch wenn der Fotograf streng genommen derjenige ist, der KI einsetzt, entbindet das einen Kunden nicht von seiner Verantwortung. Der Kunde kann den Einsatz einer KI-Bearbeitung gewünscht haben. Und er ist in aller Regel derjenige, der das fertige Bild veröffentlicht.

Das betrifft nicht jedes Bild, das KI-unterstützt entsteht, automatisch. Entscheidend ist nicht, ob KI irgendwie beteiligt war, sondern ob der fertige Inhalt geeignet ist, jemanden über seine Echtheit zu täuschen – ein sogenannter „Deepfake“ im Sinne des Gesetzes. Dafür müssen laut den EU-Leitlinien drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Das Bild ähnelt real existierenden Personen, Orten oder Objekten stark; es könnte plausibel real existieren und es könnte von einem Betrachter fälschlich für authentisch gehalten werden. Auch wenn Lightroom bei der Auswahl von Himmeln, Personen oder Objekten KI-gestützt arbeitet, bedeutet das nicht automatisch, dass das fertige Bild selbst als KI-Inhalt markiert werden muss.

Was das für die normale Bildretusche bedeutet

Die gute Nachricht zuerst: Klassische Bildbearbeitung ist in aller Regel nicht kennzeichnungspflichtig. Farbkorrekturen, Belichtungsanpassung, Beschnitt des Bildes, das Entfernen kleiner Sensorflecken oder Hautunreinheiten – all das gilt als „Standardbearbeitung“ und verändert die Bildaussage nicht wesentlich. Die EU-Leitlinien nennen dafür ausdrücklich eine Ausnahme – auch wenn sie keine abschließende technische Liste von Werkzeugen liefern, sondern nur Fallbeispiele.

Schwieriger wird es bei generativer Bildbearbeitung – also wenn Photoshop oder Lightroom mit KI neue Bildinhalte erzeugt, etwa beim Entfernen eines störenden Objekts per „Generative Fill“ oder beim Erweitern eines Bildrands. Hier ist die Grenze nach aktuellem Stand noch nicht trennscharf gezogen. Der Kontext spielt eine große Rolle: Ein Immobilienfoto, bei dem Mängel wegretuschiert oder eine Wohnung digital möbliert wurde und als Ist-Zustand verkauft wird, ist ein Beispiel, das die EU-Kommission selbst als kennzeichnungspflichtig nennt. Eine künstlerisch-dekorative Aufnahme mit ähnlicher Technik darf anders bewertet werden.

Für unsere Zusammenarbeit heißt das: Bei einer Standardretusche ändert sich für Sie nichts. Bei stärkeren Eingriffen (z. B. Objektentfernung mit generativer KI, deutliche Veränderung des Bildinhalts, Austauschen des Himmels) werde ich künftig im Einzelfall abwägen müssen, ob eine sichtbare Kennzeichnung nötig ist – und das im Zweifel mit Ihnen absprechen, besonders wenn das Bild öffentlich verwendet werden soll. Dieses Ergebnis der neuen Regeln kann durchaus positiv bewertet werden: Bisher war es häufig den moralischen Grenzen eines Fotografen überlassen, wie viel er an einem Bild herumdoktert – und sei es auf Wunsch des Kunden. Nun ist er gezwungen, die möglicherweise KI-unterstützte Veränderung zu kennzeichnen. Das könnte durchaus abschrecken und zu einem sensibleren Umgang mit der Authentizität eines Fotos führen – einfach, um das Stigma eines KI-Wasserzeichens zu vermeiden.

Was passiert automatisch – und was muss ich selbst tun?

Das ist eine der am häufigsten missverstandenen Fragen, deshalb möchte ich es hier präzise trennen:

Automatisch, ohne mein Zutun: Wenn ich in Photoshop oder Lightroom ein generatives KI-Werkzeug nutze, schreibt Adobe automatisch einen Vermerk in die unsichtbaren Metadaten der Datei (den sogenannten C2PA-Standard, auch „Content Credentials“ genannt). Das ist die Pflicht der Software-Hersteller, und die ist bereits technisch umgesetzt.

Nicht automatisch – das ist meine Aufgabe: Ein sichtbares KI-Icon oder ein Hinweistext im oder am Bild wird von der Software nicht selbstständig aufgebracht. Wenn ein Bild die oben beschriebenen Deepfake-Kriterien erfüllt, muss ich als Betreiber selbst für eine für Menschen wahrnehmbare Kennzeichnung sorgen – etwa durch einen kurzen Text am Bild oder in der Bildunterschrift, besser noch durch ein sichtbares Wasserzeichen im Bild. Die unsichtbaren Metadaten allein reichen dafür ausdrücklich nicht aus.

Ein praktisches Problem am Rande, das Sie kennen sollten: Die automatische Metadaten-Markierung unterscheidet aktuell nicht fein zwischen „kleine Fehlstelle behoben“ und „kompletter Bildbereich neu generiert“. Plattformen wie Instagram lesen diese Metadaten teils ungeprüft aus und können dadurch auch minimal bearbeitete, im Kern echte Fotos pauschal als „KI-generiert“ kennzeichnen. Das ist kein Zeichen mangelnder Sorgfalt bei der Bearbeitung, sondern eine bekannte technische Unschärfe des aktuellen Systems, derer man sich bewußt sein sollte.

Wer ist verantwortlich – Sie als Kunde oder ich als Fotograf?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn: Das Gesetz ist an dieser Stelle noch nicht bis ins letzte Detail geklärt. Die EU-Kommission stellt klar, dass eine juristische Person auch dann „Betreiber“ bleibt, wenn Auftragnehmer oder Freelancer in ihrem Auftrag und unter ihrer Kontrolle ein KI-System bedienen. Übertragen auf unsere Zusammenarbeit bedeutet das tendenziell:

  • Wenn ich ein KI-Werkzeug eigenverantwortlich und nach eigenem gestalterischem Ermessen einsetze, trage ich für diesen Bearbeitungsschritt in der Regel selbst die Verantwortung.
  • Wenn Sie mir sehr enge, konkrete Vorgaben machen und die Entscheidung zur Veröffentlichung bei Ihnen liegt, verschiebt sich die Verantwortung stärker in Ihre Richtung – insbesondere für die Frage, ob und wie ein fertiges Bild später öffentlich gekennzeichnet werden muss.

Nicht amtlich geklärt ist bislang, wie es sich verhält, wenn Sie ein von mir geliefertes Bild später eigenständig weiterbearbeiten – abgesehen davon, daß ich in meinen AGB eine Klausel habe, die dies untersagt. Ich empfehle deshalb, sich nicht auf eine vermeintlich „eindeutige Gesetzeslage“ zu verlassen, die es hier aktuell noch nicht gibt.

Kurzer Blick aufs Strafrecht

Getrennt von dieser aufsichtsrechtlichen Kennzeichnungspflicht steht das Strafrecht, das unabhängig davon gilt und auch Privatpersonen betrifft: Wer eine KI-Aufnahme so einsetzt, dass sie als Erklärung oder Beweis einer echten Person durchgehen soll, bewegt sich in Richtung Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB). Eine ordentliche Kennzeichnung schützt hier nicht automatisch vor Strafbarkeit, und umgekehrt kann ein nicht gekennzeichneter Inhalt auf Plattformen zusätzlich als rechtswidriger Inhalt nach dem europäischen Digital Services Act gelten. Für unsere normale Auftragsfotografie ist das ein theoretischer Randbereich, den ich nur der Vollständigkeit halber erwähne.

Was ändert sich für Sie ganz praktisch?

  • Bei normalen Auftragsfotos mit üblicher Retusche: Nichts.
  • Bei Bildern mit stärkeren generativen Eingriffen (z. B. digital möblierte Räume, entfernte/hinzugefügte größere Bildelemente): Ich werde Sie aktiv ansprechen, ob und wie eine Kennzeichnung sinnvoll ist, bevor das Bild veröffentlicht wird.
  • Bußgeldrisiken (bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes) betreffen primär gewerbliche Verwender in größerem Maßstab – für Einzelaufträge ist das Risiko gering, aber wir sollten das Thema trotzdem ernst nehmen.
  • Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmtes Bild für Ihren Verwendungszweck (Website, Social Media, Print, Immobilienexposé) eine Kennzeichnung braucht, sprechen Sie mich gern direkt an – ich schaue mir das im Einzelfall mit Ihnen an.

Eine Kleinigkeit kann ich mir als Schlusswort nicht verkneifen: Ich spreche sehr häufig von Authentizität – hier auf meinem Blog, in meinen Videos aber auch bei persönlichen Gesprächen mit meinen Kunden. Mir ist sehr daran gelegen – weshalb ich bei der Bearbeitung meiner Fotos normalerweise nur auf die klassischen Bearbeitungsschritte zurückgreife, die mir auch in einer Dunkelkammer zur Verfügung stünden. Abgesehen von KI-unterstützten Auswahlen nutze ich deshalb nur äußerst selten KI-Werkzeuge in meinem Workflow. Das alles hat sicherlich mit meiner Geschichte als gelernter Analogfotograf zu tun. Deshalb halte ich auch heute noch die analoge Fotografie für besonders authentisch und empfehle meinen Kunden immer, über eine Investition in diese charmante und unverwechselbare Ästhetik nachzudenken.

Interessante Texte zu diesem Thema finden Sie bei DOCMA, in der offiziellen EU-Veröffentlichung, der Seite der EU-Kommission zur Verwendung der Icons oder bei der NGO Future of Life Institute.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei Zweifelsfällen mit größerer Reichweite oder Haftungsrisiko empfehle ich, zusätzlich fachanwaltlichen Rat einzuholen. Zur Recherche und Zusammenfassung diverser Texte habe ich bei diesem Beitrag KI eingesetzt.

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